E-AGB

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Hypersoft Trading GmbH (E-AGB)

I. Teil – Allgemeine Bedingungen zur Überlassung von Bezahlvorrichtungen

§ 1 Anwendungsbereich, Vertragsgegenstand, Einschaltung Dritter

(1) Diese ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (E-AGB) gelten für die Bezahlvorrichtungen von gewerblichen Kunden, wie Terminals, Applikationen oder webbasierte Plattformen (nachfolgend: Bezahlvorrichtungen) mit der Hypersoft Trading GmbH, Amtsstraße 9, 22143 Hamburg (nachfolgend „Hypersoft“).
(2) Der Kunde erkennt die Geltung dieser E-AGB mit dem Abschluss des Hypersoft Pay Support- und Servicevertrag, spätestens jedoch mit der Nutzung der Bezahlvorrichtungen von Hypersoft an. Sofern der Kunden die nachfolgenden Vertragsbedingungen nicht vollständig akzeptiert, darf dieser die Bezahlvorrichtungen von Hypersoft nicht nutzen. Etwaige entgegenstehende Willensäußerungen im Rahmen der Nutzung sind unbeachtlich, wenn diese nicht schriftlich von Hypersoft bestätigt werden.
(3) Mit der Nutzung der Bezahlvorrichtungen der Hypersoft willigt der Vertragspartner auch in die AGBs der Hypersoft ein, welche unter dem Link https://hypersoft.de/agb abrufbar sind und bestätigt diese erhalten und gelesen zu haben.
(4) In einem Fall, dass ein Regelungskonflikt besteht oder Regelungen abweichend formuliert sind, gehen in der Normhierarchie der Hypersoft Pay Support- und Servicevertrag den E-AGB vor. Die E-AGB gelten vorrangig vor den AGB der Hypersoft.
(5) Die nachfolgend E-AGB stellen die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der HYPERSOFT und dem Kunden dar. Sie regeln insbesondere die Bereitstellung von Bezahlvorrichtungen, wie Terminals, im Rahmen der mietweisen Überlassung, die Installation und Wartung von Terminals sowie die datenkommunikationstechnische Abwicklung von Transaktionen an der Verkaufsstelle (nachfolgend „Point of Sale“ bzw. „POS“). Diese AGB gehen entgegenstehenden Bedingungen des Kunden vor, auch wenn die HYPERSOFT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(6) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der HYPERSOFT regeln sich nach den im Auftragsformular des Hypersoft Pay Support- und Servicevertrag getroffenen Vereinbarungen, diesen E-AGB, der AGB, der jeweils aktuellen Preisliste und gegebenenfalls den schriftlichen Zusatzvereinbarungen der Parteien.
(7) Die HYPERSOFT ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen.
(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn, die HYPERSOFT stimmt dem zu. Der Kunde bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags verantwortlich und haftet für ein Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden.

§ 2 Leistungen und Services

(1) Die Leistungen und Services der HYPERSOFT umfassen die im Auftragsformular oder Support- und Servicevertrag beauftragten Leistungen und Services.
(2) Die HYPERSOFT ist berechtigt, die konkrete Art und Weise der Erbringung der beauftragten Leistungen und Services zur Verbesserung der Verfahren und ihrer Sicherheit oder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu ändern. Derartige Änderungen werden dem Kunden schriftlich mit einer angemessenen Frist angekündigt.
(3) Alle Preise verstehen sich zzgl. der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer.

§ 3 Geänderte Anforderungen oder Zusatzbedingungen / Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung

(1) Der Kunde erkennt
(a) die Bedingungen der Adyen zur Teilnahme an deren Zahlungsabwicklungssystem sowie
(b) die Bedingungen E-AGB und der AGB der Hypersoft in ihrer jeweiligen Fassung an.
(2) Möchte der Kunde weitere Kartenarten seiner Endkunden akzeptieren, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung. Zusätzlich muss der Kunde dies HYPERSOFT vorher anzeigen, damit HYPERSOFT einen geeigneten Bezahlvorrichtung, wie Terminaltypen, empfehlen kann.
(3) Ändern sich während der Laufzeit einer Miet-, Wartungs- und/oder Netzbetriebsvereinbarung zwischen der HYPERSOFT und dem Kunde, so ist der Kunde verpflichtet, seine Betriebsabläufe und die von ihm verwendeten Bezahlvorrichtungen, soweit diese die veränderten Anforderungen nicht erfüllen, fristgerecht anzupassen bzw. anpassen zu lassen. HYPERSOFT wird, soweit wirtschaftlich sinnvoll, Lösungen zur Anpassung der Bezahlvorrichtung und zur Aufrechterhaltung der Transaktionsabwicklung anbieten. Etwa damit in Zusammenhang anfallende Kosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Bei Änderungen der Zulassungsbedingungen für Terminals ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Änderungen an dem Terminal auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Kartentransaktionen sämtliche besonderen Verfahren zur Missbrauchsvermeidung einzusetzen, die in den Verkehrskreisen eingeführt oder von der HYPERSOFT dem Kunden als obligatorisch mitgeteilt wurden. Der Kunde wird weitere Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung durchführen, die die HYPERSOFT generell oder im Einzelfall nach billigem Ermessen für notwendig hält und dem Kunden mitteilt. Die Kosten des Einsatzes eines solchen Verfahrens, einschließlich der Übermittlungskosten, trägt der Kunde. Wenn besondere Verfahren zur Missbrauchsvermeidung eingeführt und dem Kunden als obligatorisch mitgeteilt worden sind, der Kunde das Verfahren aber nicht anwenden kann oder will, trägt allein der Kunde das Missbrauchsrisiko. Der Kunde stellt die HYPERSOFT insoweit von Ansprüchen der Kartenunternehmen, Adyen, Institute, Karteninhaber und sonstigen Dritten frei. Der Kunde wird stets eine Kontrolle der Kartenunterschrift und der Identität des Inhabers vornehmen.

§ 4 Vertragslaufzeit, Kündigung, Form der Kündigungserklärung

(1) Die jeweilige Vertragslaufzeit und Kündbarkeit für die vom Kunde gemäß Auftragsformular bzw. Hypersoft Pay Support- und Servicevertrag bei HYPERSOFT beauftragten Leistungen und Services richtet sich nach der im Vertragsformular getroffenen Vereinbarung. Ist im Vertragsformular keine Vereinbarung getroffen worden, richtet sich die jeweilige Vertragsdauer und Kündbarkeit für die betreffenden Leistungen und Services nach den Regelungen dieser E-AGB:
(a) Der Vertrag über die vom Kunden bei HYPERSOFT beauftragten Leistungen und Services wird mit einer Grundlaufzeit von zwölf (12) Monaten geschlossen (Grundlaufzeit).
(b) Nach dem Ablauf der Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende möglich.
(c) Eine Kündigung des jeweiligen Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
(i) der Kunde über einen Zeitraum von zwei (2) aufeinander folgenden Zahlungsterminen mit der Zahlung fälliger Mietzinsen und/oder Entgelte in Höhe von einer Monatsmiete/einem Monatsentgelt in Verzug ist oder der Zahlungsverzug des Kunden über mehr als zwei (2) Termine insgesamt einen Betrag von zwei (2) Monatsmieten/Monatsentgelten erreicht; soweit der Kunde der HYPERSOFT eine Ermächtigung zum Einzug der Beträge im Lastschriftverfahren erteilt hat, gilt dies nur, wenn vor Verzugseintritt mindestens ein Einzugsversuch hinsichtlich des fälligen Betrages beim Kunde vorgenommen wurde. Eines Einzugsversuches bedarf es nicht, wenn die bekannte Bankverbindung des Kunden nicht mehr besteht oder der Kunde der Ermächtigung zum Einzug der Beträge im Lastschriftverfahren ernsthaft und endgültig widersprochen hat. Für die Berechnung des Verzugszeitraumes ist der Eingang der Zahlung bei der HYPERSOFT maßgeblich;
(ii) bei Teilnahme des Kunden am Lastschrifteinzugsverfahren eine Abbuchung vom Konto des Kunden scheitert und dies auch nach Abmahnung nicht behoben wird oder dies häufiger als zweimal in einem Zeitraum von zwei (2) Kalendermonaten vorkommt;
(iii) der Kunde bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mit der Begleichung einer Rechnung länger als dreißig (30) Tage in Zahlungsverzug gerät; der Kunde ohne Zustimmung der HYPERSOFT über das Eigentum an Terminals verfügt;
(iv) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt, die die Ansprüche der HYPERSOFT gegen den Kunden gefährdet;
(v) der Kunde ernsthaft und endgültig die Erfüllung des Vertrags mit der HYPERSOFT verweigert;
(vi) gegen den Kunden nachhaltige Pfändungen in sein Vermögen erfolgen oder Wechsel und Scheckproteste erhoben sind;
(vii) der Kunde wesentlichen Pflichten aus einem oder mehreren der hier geregelten Vertragsverhältnisse trotz Abmahnung nicht nachkommt bzw. wesentliche Pflichten aus seiner Vereinbarung mit HYPERSOFT in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzt;
(viii) der Verdacht eines Missbrauches des der Bezahlvorrichtung, wie etwa des Terminals oder sonstiger Leistungen, besteht. In diesen Fällen wird HYPERSOFT, soweit zumutbar, den Kunden vorab informieren und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern.
(ix) der Kunde die Installation oder Demontage eines Terminals trotz zweimaliger Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen ermöglicht; oder
(x) eines der Vertragsverhältnisse zwischen der HYPERSOFT und ihren Kooperationspartnern, das die HYPERSOFT zur Gebrauchsüberlassung der Mietgegenstände an Dritte berechtigt und/oder die HYPERSOFT zum Anschluss des Kunden an einen Netzbetrieb gemäß der Vereinbarung mit dem Kunde befähigt, endet.
(2) Im Fall einer vom Kunden zu vertretenden außerordentlichen Kündigung hat er HYPERSOFT den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, mindestens jedoch eine Beendigungspauschale von EUR 250,00 zu zahlen. Im Fall der Überlassung von Terminals zur Miete hat der Kunde für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch verbleibende, vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit den Barwert der noch ausstehenden Nettomieten zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(3) Weitere Kündigungsgründe bleiben unberührt.
(4) Jede Kündigung einer Vereinbarung zwischen HYPERSOFT und dem Kunden ist schriftlich zu erklären (unter Ausschluss der Textform). Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner.

§ 5 Entgelte und Zahlungen des Kunden / Fälligkeit der Entgelte / Lastschrifteinzug / Abrechnungen der HYPERSOFT / Aufrechnung

(1) Die von dem Kunden an die HYPERSOFT zu entrichtenden Entgelte für die Lieferungen, Leistungen und Services der HYPERSOFT ergeben sich aus den im Auftragsformular sowie in der jeweils aktuellen Preisliste der HYPERSOFT angegebenen Preisen und Konditionen.
(2) Die Berechnung erfolgt mit dem zur Zeit der Leistungserbringung gültigen, zwischen HYPERSOFT und dem Kunden vereinbarten Satz. Wird dieser in einem Berechnungszeitraum geändert, werden die Zeiträume mit den jeweils gültigen, zwischen HYPERSOFT und dem Kunden vereinbarten Sätzen als getrennte Sätze der Berechnung zugrunde gelegt.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die zu entrichtenden Entgelte netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaigen anderen Steuern, soweit diese anfallen.
(4) Die Zahlungsverpflichtung des Kunden für den jeweiligen Service beginnt mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen, d.h. für Miet-, Wartungs- und Serviceverträge wird das vereinbarte Entgelt monatlich jeweils im Voraus zum ersten Kalendertag eines Monats fällig; Vertragsbeginn ist jeweils der Monatserste des auf die Übernahme des Terminals folgenden Monats. Mit Auslieferung des Terminals erhält der Kunde eine Auslieferungs- und Übernahmebestätigung, auf der sowohl der Terminaltyp als auch das ausgelieferte weitere Zubehör aufgeführt sind, die der Kunde am Tag der Übernahme des Terminals entsprechend datiert und unterschreibt und an HYPERSOFT zurückschickt. Erhält HYPERSOFT diese Übernahmebestätigung nicht innerhalb von 10 Werktagen ab Versand des Terminals vom Kunden unterschrieben zurück, wird das Übernahmedatum auf den 10. Werktag nach Versand des Terminals festgelegt, es sei denn, dass die Inbetriebnahme zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hat.
(5) Die verbrauchsabhängigen Entgelte werden ab dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung des Terminals berechnet.
(6) Die Zahlung des Mietzinses und des Entgelts für Wartungsverträge und sonstige Dienstleistungen erfolgt durch Lastschrifteinzug von dem vom Kunden im Auftragsformular genannten Girokonto mittels SEPA-Mandats. Der Kunde erteilt HYPERSOFT hierzu die erforderliche Einzugsermächtigung bzw. das erforderliche SEPA-Mandat. Die Pre-Notification (Vorabinformation) der SEPA-Lastschriftbelastung erfolgt mittels Rechnung. Die Frist für die Ankündigung für die SEPA-Lastschrift (Pre-Notification) wird mit einem Tag vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, stets für eine insoweit ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Im Fall einer vom Kunden zu vertretenden Rückgabe der Lastschrift ist der Kunde verpflichtet, die der HYPERSOFT hierfür in Rechnung gestellten Kosten der Institute zu tragen. Für notwendige Mahnschreiben berechnet die HYPERSOFT dem Kunden pro Schreiben eine Mahngebühr. Weitere Ansprüche der HYPERSOFT in Bezug auf die Rückgabe der Lastschrift bleiben unberührt. Der Kunde wird Änderungen der Bankverbindung HYPERSOFT unverzüglich mitteilen.
(7) Nimmt der Kunde nicht mehr am Lastschriftverfahren teil, ist er dazu verpflichtet, die Rechnungen jeweils innerhalb von 5 Werktagen ab Rechnungserhalt zu begleichen.
(8) Der Kunde muss Abrechnungen der HYPERSOFT unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Beanstandungen und Einwendungen können nur schriftlich binnen von sechs (6) Wochen nach Zugang der Abrechnung beim Kunden erhoben werden. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die HYPERSOFT bei Erteilung der Abrechnung hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Abrechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass die Abrechnung unrichtig oder unvollständig war. Die HYPERSOFT kann auch nach dieser Frist Korrekturen der Abrechnung vornehmen.
(9) Eine Aufrechnung des Kunden gegen Forderungen der HYPERSOFT ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen die HYPERSOFT ist ausgeschlossen.
(10) HYPERSOFT hat das Recht, die Erbringung der hiervon betroffenen Leistungen gegenüber dem Kunden auszusetzen, wenn der Kunde seine Pflichten aus diesem Vertrag in nicht nur unerheblichem Maße verletzt oder ein wichtiger Grund vorliegt, der HYPERSOFT zur fristlosen Kündigung der betroffenen Leistungsbeziehung oder des Vertrags berechtigt. Das Recht von HYPERSOFT zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(11) Im Falle einer Aussetzung der Leistungen wird HYPERSOFT dem Kunden binnen eines (1) Geschäftstags hierüber auf dem jeweils mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsweg unterrichten.
(12) Sind die Gründe für die Leistungsaussetzung nicht mehr gegeben, wird HYPERSOFT unverzüglich nach Kenntnis hiervon den Kunden darüber informieren und die Erbringung der Leistungen wieder aufnehmen.
(13) Die Kosten der Leistungsaussetzung sind vom Kunden zu tragen.

§ 6 Haftung der HYPERSOFT / Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden, die dem Kunden durch Hypersoft entstehen, haftet Hypersoft dem Kunden gemäß den nachfolgenden Regelungen abschließend.
(2) Hypersoft haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit seitens Hypersoft verursacht wurden. Hypersoft haftet im Falle von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) In allen anderen Fällen haftet Hypersoft abschließend nur bei Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die wesentlich für die Erfüllung der ordnungsgemäßen Leistung aus dem Vertrag als solches sind und auf deren Einhaltung sich der Kunde regelmäßig verlassen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer, gewöhnlich auftretender Schäden begrenzt. Die Parteien erwarten keinen höheren gewöhnlichen und vorhersehbaren Schaden als den einer Obergrenze der Gesamtsumme von allen Umsätzen zwischen dem Kunden und Hypersoft innerhalb der dem Schadensereignis vorausgegangen zwölf Kalendermonate. Sollte der Vertrag im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch nicht zwölf Monate bestanden haben, so sind die vertraglich erwarteten Umsätze der ersten zwölf Monate zu unterstellen.
(4) In Fällen, in denen die Haftung von Hypersoft durch die vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies ebenfalls für ihre Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter oder gesetzlichen Vertreter.

§ 7 Datenspeicherung / Datenschutz

(5) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Dokumente, Informationen und Daten betreffend den Geschäftsbetrieb der anderen Partei (nachfolgend insgesamt „vertrauliche Informationen“), die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit von der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden oder zur Kenntnis gelangt sind, während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für die Dauer von drei (3) Jahren darüber hinaus vertraulich zu behandeln. Die Parteien werden vertrauliche Informationen Dritten nicht zugänglich machen und nur für Zwecke dieses Vertrags nutzen.
(6) Nicht als vertraulich im Sinne dieses Vertrags gelten Informationen, die
(a) ohne Verstoß gegen diese Ziff. §7 (1). Teil dieses Vertrags allgemein bekannt sind,
(b) von einem Dritten ohne Bruch einer ihn bindenden Vertraulichkeitsverpflichtung übermittelt worden sind oder
(c) kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(7) Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn seitens der jeweils zur Vertraulichkeit verpflichteten Partei die Verwendung oder Offenlegung der vertraulichen Informationen gegenüber ihren Vertragspartnern oder gegen Dritten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus einem Vertrag zwischen der HYPERSOFT und dem Kunden erforderlich ist oder die vertraulichen Informationen gegenüber den Kartenorganisationen offenzulegen sind.
(8) Beide Parteien sind verpflichtet, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und angemessene Vorsorge gegen eine unbefugte Benutzung von Karten sowie Karten und Karteninhaberdaten zu treffen.

§ 8 Allgemeine Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Stammdaten in diesem Vertrag vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Änderungen müssen der HYPERSOFT unverzüglich angezeigt werden, insbesondere
(a) Änderungen der Art des Produktsortiments,
(b) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder ein sonstiger Inhaberwechsel,
(c) Änderungen der Rechtsform oder der Firma,
(d) Änderungen des Namens, Adresse oder Bankverbindung,
(e) Änderungen der technischen Voraussetzungen vor Ort, wie z.B. Wechsel des Telekommunikationsanbieters
(2) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet,
(a) die von der HYPERSOFT im Terminal eingestellte oder auf andere Weise mitgeteilte Nummer für Autorisierungsanfragen zu verwenden,
(b) das Terminal nur zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit seinen Kunden zu benutzen; er hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten, insbesondere darauf zu achten, dass das Terminal nicht für unrechtmäßige ec-cash- oder Kreditkartenzahlungen missbraucht wird; er muss sich an vereinbarte Limits für bestimmte Zahlungsarten halten und darf entsprechende Einstellungen nicht einseitig aufheben,
(c) zur Vermeidung von Datenverlusten, täglich einen Kassenschnitt (Übertragung der im Terminal gespeicherten Umsatzdaten) durchzuführen; vorausgesetzt es wurde ein Terminalumsatz getätigt.
(d) das Terminal mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass es angemessen vor Diebstahl und Beschädigung geschützt ist,
(e) sämtliche am Terminal oder dem dazugehörigen Zubehör oder Peripheriegeräten angebrachte Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
(f) HYPERSOFT unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Terminal und/oder Zusatzgeräte außer Betrieb genommen werden; Störungen, Mängel und Schäden, die im Wege des Betriebs auftreten, müssen vom Kunden unverzüglich an HYPERSOFT gemeldet werden;
(g) sicherzustellen, dass HYPERSOFT oder von ihr Beauftragte jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Terminals und den Datenübermittlungsanschlüssen erhalten, um diese überprüfen oder austauschen zu können,
(h) alle Informationen, die zur Erbringung der Leistungen und Services der HYPERSOFT oder aufgrund gesetzlicher (z.B. geldwäscherechtlicher) Vorschriften benötigt werden, im Auftragsformular zu vermerken sowie der HYPERSOFT auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen
(i) sowie sich bei Störungen in anderen Netzen oder bei anderen Dienstleistern, die die HYPERSOFT nicht zu vertreten hat, selbst an den jeweiligen Netzbetreiber oder Dienstleister zu wenden.
(3) Der Kunde wird der HYPERSOFT auf Anforderung eine Inspektion der Geschäftsräume entweder persönlich oder durch von der HYPERSOFT beauftragte Dritte gestatten, um der HYPERSOFT die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages zu ermöglichen. Weitere Verpflichtungen des Kunden bleiben unberührt.
(4) sicherzustellen, dass von HYPERSOFT zu verarbeitenden Daten aus anderem Datenmaterial (z. B. durch Aufbewahrung von Belegen, Unterlagen etc.) jeweils mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind und – soweit erforderlich – regelmäßig entsprechende Sicherungskopien zu fertigen.
(5) zu gewährleisten, dass im Fall eines Datenverlusts der Aufwand, der erforderlich ist, um anhand solcher Sicherungskopien und anderem Datenmaterial, die verlorenen Daten wiederherzustellen, die Kosten von €180,- nicht übersteigt.
(6) zu gewährleisten, dass keine Ausfälle und Störungen verursacht werden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische/elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind.

§9 Änderungen der AGB

HYPERSOFT ist berechtigt, diese E-AGB sowie die vereinbarten Entgelte zu ändern. Änderungen werden dem Kunden spätestens vier (4) Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, in Textform (z.B. per eMail) mitgeteilt (Änderungsmitteilung). Änderungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde seine Ablehnung nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung beim Kunden schriftlich gegenüber HYPERSOFT mitteilt (Widerspruch). Auf diese Genehmigungswirkung wird HYPERSOFT den Kunden in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen.

§ 10 Schriftform / salvatorische Klausel / anwendbares Recht / Gerichtsstand / fremdsprachige Version

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen einschließlich der vorliegenden Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (auch Textform). Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen oder unvollständigen Klausel eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unvollständigen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken.
(3) Die Vertragsbeziehungen zwischen der HYPERSOFT und dem Kunden unterliegen deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wenn der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat oder der Kunde den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus Deutschland verlegt oder dieser nicht bekannt ist. HYPERSOFT kann den Kunden jedoch auch an einem anderen für den Kunde oder die betreffende Streitigkeit zuständigen Gerichtsstand verklagen.
(4) Die deutsche Fassung dieser Geschäftsbedingungen ist die allein maßgebende. Eine etwaige fremdsprachige Version dieser Geschäftsbedingungen dient lediglich als Hilfestellung.

II. Teil – Besondere Bedingungen zur mietweisen Überlassung von Bezahlvorrichtungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Die im Auftragsformular oder im Hypersoft Pay Support- und Servicevertrag näher spezifizierten Bezahlvorrichtungen, wie Terminals und Peripheriegeräte, werden dem Kunde für die Dauer des Mietverhältnisses zur Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebs für Zwecke der elektronischen Autorisierung und Abrechnung von Kredit- und Zahlungskarten für das Zahlungssystem von Adyen überlassen.
(2) Eine Untervermietung an Dritte bzw. eine sonstige Weiterüberlassung durch den Kunden ist nicht gestattet.
(3) Sofern in den mietweise überlassenen Terminals EDV-Programme fest eingespeichert sind oder mitgeliefert werden, sind diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Terminals bestimmt; jede anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen.
(4) Nicht zu den Mietgegenständen gehören Verbrauchs- und Verschleißmaterial, wie z. B. Papierrollen und Farbbänder etc.
(5) Der vom Kunden zu entrichtende Mietzins ergibt sich aus dem Auftragsformular oder dem Hypersoft Pay Support- und Servicevertrag.

§ 2 Nutzung der Anwendersoftware

(1) Der Kunde erhält ein auf die Dauer des Mietverhältnisses befristetes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Anwendersoftware zur elektronischen Autorisierung und Abrechnung von Kredit- und Zahlungskarten mit dem Zahlungssystem von Adyen zu nutzen. Jegliche Vervielfältigung sowie jegliche Verbreitung unberechtigterweise hergestellter Vervielfältigungsstücke ist unzulässig, verletzt die Rechte der HYPERSOFT und/oder die Urheberrechte Dritter und wird strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt.
(2) Die in den Bezahlvorrichtungen eingesetzte Anwendersoftware kann während der Vertragslaufzeit aus verschiedenen Gründen geändert werden müssen. Hierdurch kann auch ein Komplettaustausch des Terminals gegen ein Gerät des gleichen Herstellers oder eines anderen Herstellers erforderlich sein.

§ 4 Berechtigung der HYPERSOFT

(1) Die HYPERSOFT ist während der Dauer des Mietverhältnisses jederzeit berechtigt,
(a) Bezahlvorrichtungen (wie Terminals oder Peripheriegeräte) gegen andere Geräte, auch anderer Hersteller, mit gleicher oder höherer Leistungsfähigkeit auszutauschen;
(b) zur Erhöhung der Funktionssicherheit technische Änderungen an den Terminals ohne Beeinträchtigung der Funktionalität des jeweiligen Terminals gemäß den Spezifikationen von HYPERSOFT oder des jeweiligen Herstellers vorzunehmen;
(c) an den Bezahlvorrichtungen sämtliche betriebsnotwendige Softwareänderungen vorzunehmen, wobei die Leitungskosten für den Software-Download der Kunde trägt.
(2) Durch diese Änderung wird der vereinbarte Mietzins nicht berührt.

§ 5 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat HYPERSOFT vor einer beabsichtigten Änderung des postalischen Standorts der mietweise überlassenen Bezahlvorrichtung schriftlich zu informieren.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer des Mietverhältnisses für die mietweise überlassenen Bezahlvorrichtungen (einschließlich Zubehör und Peripheriegeräte) eine Sachschadensversicherung abzuschließen, die die üblichen Schadensereignisse, wie Diebstahl, Feuer, Wasserschäden, etc. abdeckt. Die Versicherungssumme muss mindestens den Wiederbeschaffungswert der mietweise überlassenen Bezahlvorrichtung (einschließlich überlassener Zubehörteile und Peripheriegeräte) abdecken; die Schadensersatzversicherung ist für die Dauer der Laufzeit des Mietvertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.
(3) Der Kunde tritt hiermit zur Sicherung des Rückgabeanspruchs der HYPERSOFT im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche (auch künftigen) Ansprüche aus der o.g. Sachschadensversicherung an die HYPERSOFT ab; HYPERSOFT nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde wird HYPERSOFT auf Aufforderung den entsprechenden Sicherungsschein aushändigen.
(4) Der Kunde ist während der Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet, die von HYPERSOFT gelieferten Bezahlvorrichtungen (wie Terminals und Zubehör) ausschließlich auf einen sicheren Netzbetreibers aufzuschalten, der zuvor mit HYPERSOFT abzustimmen ist.
(5) Die mietweise überlassenen Bezahlvorrichtungen dürfen vom Kunden erst dann unter diesem Mietvertrag in Betrieb genommen und nur solange unter diesem Mietvertrag genutzt werden, wie
(a) die jeweils aktuellen Bedingungen für die Teilnahme am Adyen Zahlungssystem,
(b) die jeweils aktuellen Bedingungen der HYPERSOFT vom Kunden
akzeptiert und eingehalten werden.
(6) Änderungen und Anbauten, die der Kunde an den mietweise überlassenen Bezahlvorrichtungen vornehmen will, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der HYPERSOFT.

§ 6 Ansprüche wegen Mängel

(1) HYPERSOFT wird mangelhafte Terminals reparieren oder austauschen, soweit der Mangel bei Beginn des Mietverhältnisses bestanden hat.
(2) Zwecks Durchführung der Reparatur bzw. des Austauschs hat der Kunde dafür zu sorgen, dass vor dem Austausch Änderungen und Ausbauten, die durch den Kunden und/oder von ihm beauftragte Dritte vorgenommen wurden, entfernt werden und die Bezahlvorrichtung frei zugänglich ist.
(3) Sofern der Kunde ohne Zustimmung der HYPERSOFT an den gemieteten Bezahlvorrichtungen (einschließlich Zubehör und Peripheriegeräte) Änderungen oder Anbauten vornehmen lässt oder vornimmt, entfallen alle Ansprüche wegen Mängeln gegen die HYPERSOFT, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen oder Anbauten aufgehoben worden ist.
(4) Der Kunde hat zum Zwecke einer Mängelbeseitigung dafür zu sorgen, dass HYPERSOFT bzw. ein von HYPERSOFT beauftragter Dritter den erforderlichen Zugang zu dem jeweiligen Terminal und die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen über den Kunden (Anschrift, Ansprechpartner, Öffnungszeiten, Telefonnummer des Kunden, Terminalstandarden) erhält.
(5) Für anfängliche Sachmängel wie auch für im Laufe des Mietverhältnisses entstehende Mängel der Mietsache haftet HYPERSOFT nur im Falle eines Verschuldens und insoweit nur nach Maßgabe der vertraglichen Haftungsregelung.
(6) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist der Kunde berechtigt, einen Mangel der Mietsache durch einen entsprechend qualifizierten und geeigneten Dienstleister beseitigen zu lassen und von HYPERSOFT Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn HYPERSOFT trotz zweimaliger angemessener Fristsetzung mit der Beseitigung des angezeigten Mangels in Verzug ist.
(7) Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die HYPERSOFT nicht zu vertreten hat, die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt wird. Etwaige, dem Mieter gesetzlich zustehende Ansprüche auf Rückforderung der Miete (z.B. nach § 812 BGB) bleiben unberührt.
(8) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Mietsache verjähren nach zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang.

§ 7 Vertragsbeginn, Nutzungsdauer, Kündigung

(1) Wird ein Terminal durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung der Bezahlvorrichtung und Freischaltung Im HYPERSOFT-System, spätestens aber mit dem auf die Auslieferung der Mietgegenstände folgenden Monatsersten. Besteht eine Verpflichtung der HYPERSOFT, das Terminal vor Ort zu installieren, beginnt das Mietverhältnis mit der Inbetriebnahme der Bezahlvorrichtung, es sei denn es kommt zu einer Verzögerung der Installation, die auf Umstände zurückzuführen ist, die der Kunde zu vertreten hat; in diesem Fall beginnt das Mietverhältnis spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem die Installation bei Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden möglich gewesen wäre.
(2) Ist im Vertragsformular oder dem Hypersoft Pay Support- und Servicevertrag eine Mindestlaufzeit angegeben, so gilt diese für sämtliche im Vertragsformular beauftragten Leistungen und Services.
(3) Sofern im Vertragsformular oder dem Hypersoft Pay Support- und Servicevertrag nicht abweichend geregelt, beträgt die Mindestlaufzeit des Vertrages über die vom Kunden bei HYPERSOFT beauftragten Leistungen und Services zwölf (12) Monate Der Vertrag verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt wird. Diese Vertragslaufzeit gilt auch für alle Geräte, Elemente und Zusatzeinrichtungen, um die der Vertragsgegenstand des Mietvertrages ggf. während der Vertragslaufzeit erweitert wird.
(4) Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 8 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die von der HYPERSOFT genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten der HYPERSOFT (Selbstbelieferungsvorbehalt). Teillieferungen der HYPERSOFT an den Kunden sind zulässig und gelten entsprechend als Teilerfüllung des Vertrages.
(3) HYPERSOFT kommt bei Nichteinhaltung eines Liefertermins erst dann in Verzug, wenn der Kunde der HYPERSOFT schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von HYPERSOFT nicht zu beeinflussenden Ereignissen, die der HYPERSOFT die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördlichen Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten der HYPERSOFT oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die HYPERSOFT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die HYPERSOFT, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

§ 9 Bereitstellung der Bezahlvorrichtungen und Waren, Installation, Gefahrenübergang

(1) Die HYPERSOFT sorgt für die betriebsfähige Bereitstellung der Terminals. Die Bereitstellung erfolgt nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit HYPERSOFT, sobald auf Seiten des Kunden die notwendigen Voraussetzungen, wie in diesen Geschäftsbedingungen geregelt, geschaffen worden sind.
(2) Die in Produktlisten, Prospekten, Anlagen und Anleitungen sowie technischen Beschreibungen gemachten Angaben und wiedergegebenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße etc. stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben oder zugesicherte Eigenschaft dar, sondern dienen lediglich als Hilfestellung zur Unterscheidung der verschiedenen Gerätetypen und werden von HYPERSOFT daher vorbehaltlich technischer Änderungen durch den Hersteller mitgeteilt. Die Anzahl der im Einzelfall bis zum Verbrauch der Batterie bzw. des Akkus möglichen Ladevorgänge ist u. a. abhängig vom Gerätetyp sowie der Handhabung durch den Kunden. Die Lebensdauer von Batterien bzw. Akkus und Kabeln kann von der Haltbarkeit der übrigen Ware daher erheblich abweichen.
(3) Sofern der Kunde die Installation vor Ort im Auftragsformular gewählt hat, installiert die HYPERSOFT oder ein von ihr beauftragter Dritter, die konfigurierten Terminals bei dem Kunden. Die Installation beinhaltet die Abstimmung der Installationsvoraussetzungen mit dem Kunden, die Installation des Terminals und die Anbindung der Kommunikationstechnik an einen vom Kunden bereitzustellenden funktionsfähigen Energie- und Datenanschluss. Die Höhe des Entgelts für die Installation wird im Auftragsformular vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, den Ort, an dem das Terminal bzw. die Terminals installiert werden sollen, vor der Installation frei zugänglich zu halten. Ferner ist der Kunde verpflichtet, einen funktionsfähigen und frei zugänglichen Energie- und Datenanschluss am Aufstellungsort bereitzustellen. Überproportionale Installationszeiten oder Wartezeiten von mehr als einer (1) Stunde die darauf beruhen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß vorstehendem Satz 4 und/oder 5 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, werden dem Kunde gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Will der Kunde ein Terminal an einem anderen Standort einsetzen, so hat er dies der HYPERSOFT schriftlich anzuzeigen. Die HYPERSOFT kann verlangen, dass für die mit einem Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen Installationsarbeiten HYPERSOFT oder ihre Beauftragten eingeschaltet werden. Alle mit einem solchen Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen Aufwendungen trägt der Kunde.
(5) Bei Vereinbarung der Installation durch die HYPERSOFT (vor Ort) geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Verlusts des Terminals mit Abschluss der Aufstellung auf den Kunden über.
(6) Es wird klargestellt, dass die HYPERSOFT nicht dazu verpflichtet ist, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen vom Kunde genutzten Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, die Parteien treffen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich eine gegenteilige Regelung unter Vereinbarung eines gesonderten, zusätzlichen Entgelts.

§ 10 Keine Verfügung oder Belastung

(1) Die Weiterveräußerung bzw. die Übertragung des Eigentums oder Besitzes an Waren, die im Eigentum der HYPERSOFT oder ihrer Lieferanten bzw. Kooperationspartner stehen, an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die im Eigentum der HYPERSOFT oder ihrer Lieferanten bzw. Kooperationspartner stehenden Waren von Belastungen jeglicher Art (insbesondere Pfändungen etc.) freizuhalten (z.B. indem er gegenüber seinen Vermietern darauf hinweist, dass die betreffenden Waren nicht in seinem Eigentum stehen).
(2) Erfolgt dennoch eine Belastung, hat der Kunde der HYPERSOFT hiervon unverzüglich schriftlich, unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte, Mitteilung zu machen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die mit der Belastung in Zusammenhang stehenden Unterlagen, ggf. in Kopie, zu übersenden sowie auf Aufforderung gegenüber den betreffenden Dritten zu versichern, dass die belastete Ware im Eigentum der HYPERSOFT bzw. ihrer Lieferanten bzw. Kooperationspartner steht. Soweit die Belastung auf ein vom Kunden zu vertretendes, schuldhaftes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) zurückzuführen ist, hat der Kunde der HYPERSOFT die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Belastung zu erstatten; ein etwaiger weitergehender Schadensersatzanspruch der HYPERSOFT bleibt unberührt.
(1) Änderungen und Anbauten, die der Kunde an Terminals oder Waren, die im Eigentum der HYPERSOFT stehen (z.B. bei Vermietung oder aufgrund Eigentumsvorbehalts), vornehmen will, bedürfen der Zustimmung der HYPERSOFT. HYPERSOFT wird die Zustimmung nur verweigern, wenn durch Änderungen oder Anbauten die Sicherheit oder der ordnungsgemäße Betrieb gefährdet oder die Durchführung von Wartungsarbeiten des Terminals erheblich erschwert wird oder Urheberrechte Dritter verletzt werden können. Als Änderung gilt jede Abweichung vom mechanischen, elektrischen oder elektronischen Aufbau des Terminals. Als Anbauten gelten alle mechanischen, elektrischen oder elektronischen Verbindungen der Terminals mit sonstigen Geräten, Elementen oder Zusatzeinrichtungen, sofern diese nicht als Standard in der Schnittstellenbeschreibung des Herstellers oder HYPERSOFT definiert sind.
(2) Es besteht eine Verpflichtung zur Rückgabe der Bezahlvorrichtung (wie des Terminals), so dass der Kunde, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
(3) Soweit der Kunde selbst oder durch Dritte Änderungen an Terminals oder Waren vornimmt oder vornehmen lässt, entfallen alle Ansprüche wegen Mängeln gegenüber der HYPERSOFT, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Wartung hierdurch nicht erschwert wird.

§ 12 Weitere Pflichten des Kunden

(1) Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen
(a) Rechtzeitig vor dem Liefertermin sind unter der Verantwortung des Kunden die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen zu schaffen. Insbesondere ist der Kunde dazu verpflichtet, funktionsfähige und frei zugängliche Energie- und Datenanschlüsse am Aufstellungsort bereitzustellen, wobei der Datenanschluss den Angaben im Auftragsformular entsprechen muss.
(b) Der Kunde ist, soweit erforderlich, ferner verpflichtet, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, die Parteien treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Regelung.

(2) Behandlung von im Eigentum der HYPERSOFT stehenden Terminals
Der Kunde ist zur pfleglichen Behandlung von im Eigentum der HYPERSOFT stehenden Terminals verpflichtet. Dies bedeutet unter anderem, dass die Waren mit äußerster Sorgfalt zu behandeln, zu verwahren und gegen Beschädigung zu schützen sind. Der Kunde wird hinreichend qualifiziertes Personal einsetzen und die mitgeteilten Anwendungs- und Bedienungsanleitungen beachten.
(3) Rückgabe bzw. Herausgabe von Terminals
(a) der Kunde ist gegenüber der HYPERSOFT u.a. bei Beendigung des entsprechenden Mietverhältnisses zur Herausgabe von Terminals oder sonstigen Waren verpflichtet, wird er diese auf eigene Kosten und eigenes Risiko an die HYPERSOFT zurücksenden (Regelfall) oder – auf gesonderte Aufforderung seitens der HYPERSOFT – nach vorheriger Terminabstimmung der HYPERSOFT oder einem von ihr beauftragten Dritten den Zugang zu den Terminals einschließlich sonstiger im Rahmen des Vertrages überlassenen Einrichtungen und sonstigen Waren gewähren und den Abbau gestatten. Die daraus resultierenden Kosten werden vom Kunden getragen.
(b) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes im Fall der Überlassung einer Bezahlvorrichtung, wie Terminalmiete, endet erst mit Rückgabe des Mietgegenstandes. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Rückgabe des Terminals, trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, hat HYPERSOFT das Recht, das Terminal in Höhe seines Wiederbeschaffungswerts dem Kunden in Rechnung zu stellen. Mit Rechnungsstellung endet die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Nutzungsentgeltes.
c) Insbesondere aus Gründen des Missbrauchsrisikos bleibt HYPERSOFT auch im Falle einer Ersatzbeschaffung weiterhin Eigentümerin des vom Kunden nicht herausgegebenen Terminals oder sonstigen Bezahlvorrichtungen. Der Kunde darf die Bezahlvorrichtung nicht benutzen. Sollte der Kunde das Terminal nicht herausgeben, kann das Verhalten von HYPERSOFT strafrechtlich zur Anzeige gebracht werden.

§ 13 Regelungen zur Servicevereinbarung zur Wartung der Bezahlvorrichtung

Die HYPERSOFT bietet für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Terminals entsprechend dem vereinbarten Funktionsumfang einen Service zur Wartung des Terminals. Dieser umfasst nur die Störungsbeseitigung auf Anforderung des Kunden.
(1) Help-Desk für Terminals
Für Störungsmeldungen und sonstige Rückfragen technischer Art stellt die HYPERSOFT dem Kunden einen Telefonservice mit autorisiertem Personal zur Verfügung. Der Telefonservice umfasst die Aufnahme von technischen Störungen am Terminal und die Unterstützung des Kunden bei der Inbetriebnahme des Terminals.
Sollte eine Problemlösung durch den technischen Help-Desk nicht möglich sein, wird HYPERSOFT zum Zwecke der Störungsbeseitigung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen tätig.
(2) Zur-Verfügung-Stellen eines Austausch-Terminals
Ist die Funktionsfähigkeit des Terminals nicht mit Unterstützung des telefonischen Help-Desk wiederherzustellen, stellt die HYPERSOFT dem Kunden ein Austausch-Terminal nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung. Das Austausch-Terminal wird dem Kunden zugesandt. Hierbei besteht kein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Terminal-Typ, jedoch hat das Austauschgerät den vergleichbaren Funktionsumfang zu gewährleisten. Die Inbetriebnahme des Austausch-Terminals erfolgt durch den Kunden mit Unterstützung des telefonischen technischen Help-Desk der HYPERSOFT. Das defekte Terminal wird vom Kunden an die HYPERSOFT bzw. den von HYPERSOFT beauftragten Dienstleister zurückgesandt. Über den Versandweg und die Versandart entscheidet die HYPERSOFT. Die HYPERSOFT ist berechtigt, dem Kunden die Kosten für den Hin- und Rücktransport in Rechnung zu stellen. Sollte innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Erhalt eines Austausch-Terminals das defekte Terminal nicht bei der HYPERSOFT bzw. dem beauftragten Dienstleister eingegangen sein, ist die HYPERSOFT nach vorheriger Ankündigung berechtigt, dem Kunden den Wiederbeschaffungswert des defekten Terminals in Rechnung zu stellen.
(4) Mitteilung hinsichtlich Störungen und Mängeln
Der Kunde ist verpflichtet, HYPERSOFT unverzüglich Mitteilung über aufgetretene technische Störungen und Mängel des Terminals zu machen, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der HYPERSOFT zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten.
(5) Verpflichtung bei Reparatur oder Austausch
Sofern die HYPERSOFT fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile im Rahmen der Mängelbeseitigung, Gewährleistung, eines vereinbarten Zusatzservice oder kostenpflichtigen Reparaturauftrages repariert oder austauscht, ist der Kunde verpflichtet, in dem dafür erforderlichen Umfang sicherzustellen, dass vor dem Austausch bzw. der Reparatur Änderungen und Anbauten entfernt werden. Die HYPERSOFT hat das Recht, zur Erhöhung der Funktionssicherheit technische Änderungen an den Terminals vorzunehmen, es sei denn, dies ist dem Kunden, im Einzelfall nicht zumutbar.
(6) Zugang zum Terminal
Der Kunde ermöglicht nach vorheriger Terminabstimmung den Zugang zum Terminal über Fernwartungssoftware oder für vorbeugende Wartungsarbeiten vor Ort, um den vereinbarten Funktionsumfang des Terminals sicherzustellen. Die HYPERSOFT ist berechtigt, Wartungsgeräte und Ersatzteile beim Vertragsunternehmen zu lagern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist.
(7) Gesonderte Aufwandentschädigung für Wartungsarbeiten in bestimmten Fällen
Aufwände der HYPERSOFT für Diagnose- und Wartungsarbeiten sowie die Beseitigung von Betriebsstörungen, die aufgrund eines Verschuldens der Mitarbeiter des Kunden, dessen Erfüllungsgehilfen oder sonstiger vom Kunde beauftragter Dritter (z.B. bei unsachgemäßer Behandlung), (b) der Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung der HYPERSOFT oder aufgrund einer Durchführung von Arbeiten an den Einrichtungen durch andere als von der HYPERSOFT beauftragte Personen oder Firmen oder aufgrund (c) von Wasser- oder Brandschäden oder sonstiger außergewöhnlicher Schadens- und Störungsereignisses, die nicht im Rahmen der typischen Betriebsabläufe beim Kunde auftreten, sowie (d) im Falle von notwendigen Änderungen an dem Terminal aufgrund geänderter Anforderungen oder Zulassungsbedingungen der deutschen Kreditwirtschaft, sind nicht von den Leistungen der HYPERSOFT nach der Servicevereinbarung zur Wartung des Terminals umfasst. Stellt sich im Rahmen der Erbringung einer Wartungsleistung heraus, dass die Betriebsstörung auf einem der vorgenannten Gründe beruht, ist die HYPERSOFT berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Betriebsstörung zu beseitigen. Beseitigt HYPERSOFT die Betriebsstörung, sind die Kosten hierfür von dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu ersetzen. Sofern die HYPERSOFT die Betriebsstörung beseitigt, steht ihr ein zusätzliches Entgelt zu. Dieses zusätzliche Entgelt berechnet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand und ist in der jeweils gültigen Preisliste festgelegt. Sofern die Reparaturkosten voraussichtlich EUR 250,00 übersteigen, wird die HYPERSOFT dem Kunden einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten zur Behebung der Betriebsstörung unterbreiten. Die Behebung der Betriebsstörung erfolgt in diesem Fall erst nach ausdrücklicher Beauftragung durch den Kunden.